Hans
Autogasforum-Senior Beiträge: 378 Registriert: 10. 5. 2004 Status: Offline
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am 21. 4. 2005 um 10:54 |
Die Aktion mit der Druckprüfung wurde abgeblasen da dies kostentechnisch jenseits von gut und böse liegt da beim Gasdruckprüfverein der mit dem TÜV Thüringen zusammenarbeitet nicht das passende Equipment vorhanden ist. Nun mal eine allgemeine Frage, was ist zu tun nach einem Auffahrunfall? Kann ich von der gegnerischen Versicherung einen neuen Tank aus Sicherheitsgründen fordern? Gibt es da eine Regelung was nach einem Heckaufprall die die Reserveradmulde leicht gestaucht hat zu tun ist, auch wennn äußerlich auf den Ersten Blick kein Schaden am Tank vorhanden ist? Wie ist díe Lage? Nicht das es einen Paragraphen gibt der besagt das immer nach sowas ein Tank getauscht werden müsste oder so .. ???? [Bearbeitet am: 21/4/2005 von Hans] |
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UweHe
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am 21. 4. 2005 um 11:13 |
Hi,
im Einzelfall entscheidet das der Sachverständige!! Der muss auch dafür gerade stehen.
CU,
Uwe ____________________
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warti
Autogasforum-Junior Beiträge: 206 Registriert: 21. 5. 2004 Status: Offline
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am 21. 4. 2005 um 14:02 |
4. Wiederkehrende Prüfungen
4.1 Fahrzeuge, bei denen der Gastank auf Grundlage der ECE-R 67/01 bzw. der ECE-R 110 genehmigt ist
Bei diesen Anlagen werden zukünftig die vorgesehenen neuen Vorschriften der §§ 29 und 41a StVZO sowie der entsprechenden Anlagen anzuwenden sein. In den Entwürfen zu den neuen Vorschriften ist vorgesehen, dass Gasanlagenprüfungen (GAP) in folgenden Fällen durchzuführen sind:
nach jedem Einbau
nach jeder Reparatur
nach jedem Fahrzeugzusammenstoß
nach der Einwirkung von Feuer.
Die Gasanlagenprüfung kann in diesen Fällen von anerkannten Kfz-Werkstätten und von den für die Durchführung der HU zuständigen Personen und Stellen (amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer - aaSoP - oder Prüfingenieure - PI) durchgeführt werden, wenn diese bereits besonders geschult wurden. Darüber hinaus ist in dem Entwurf zur Überarbeitung der Anlagen VIII und VIIIa StVZO vorgesehen, dass die Gasanlage auch in Zusammenhang mit der HU durch einen aaSoP oder PI überprüft wird. Die Gasanlagenprüfung wird allerdings auch als eigenständiger Teil der HU von anerkannten Werkstätten durchgeführt werden können. Sie darf zum Zeitpunkt der HU nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
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