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Autor: Betreff: Eintragung unnötig?

Autogasforum-Anfänger




Beiträge: 6
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  am 1. 12. 2004 um 11:57
Seit Inkrafttreten der "Druckgeräteverordnung", die explizit NICHT für KFZ anzuwenden ist (und damit auch nicht für Autogasanlagen), stellt die StVZO die einzige relevante Instanz bezüglich der "Legalität" von Autogas-Umbauten dar. Andere nationale oder internationale Regelungen sind schlicht nicht existent bzw. hier in Deutschland nicht anwendbar.

In § 19 StVZO heißt es nun:

"§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.

(1) [Erteilung BE für Neufahrzeuge etc.].

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) [Behördenfahrzeuge etc.]

(3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1. für diese Teile

a) ... oder

b) ...

und ...

oder

2. für diese Teile

a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder

b) ... oder

3. [Anbauabnahme]

oder

4. für diese Teile

a) [Teilegutachten],

b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

c) [Anbauabnahme].

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung ..., und

2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis ...mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus ...mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. ... .

(5) [Fahrten bei erloschener BE].

(6) [Testfahrzeuge des Herstellers]

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung."

Das heißt im Klartext:

Wenn Teile eingebaut werden, die "eigentlich" zum Erlöschen der BE führen, so erlischt die BE NICHT, wenn die eingebauten Teile eine EG-Typgenehmigung haben {§19 Absatz 3, Satz 2 Nr 2 Buchstabe a}. Haben die Teile eine EG-Typgenehmigung, müssen sie NUR DANN eingetragen/überprüft werden, wenn die EG-Typgenehmigung das fordert. Bei dieser Eintragung/Überprüfung kann es dann aber NUR NOCH um den sach- und fachgerechten Einbau gehen, nicht aber um die Zulässigkeit der Teile an sich. Eine Anbauabnahme kostet rund 50,00€(!!!).

Irgendwelche Unterlagen müssen ebenfalls nicht mitgeführt werden {§4 bezieht sich NICHT auf Absatz 3 Nr 2, sondern nur auf Absatz 3 Nr1, 3 und 4}, es recht das EG-Typprüfzeichen auf den eingebauten Teilen.

Frage 1: Besitzt ein Bauteil nach ECE-R 67/01 eine EG-Typgenehmigung?

Frage 2: ist die Anzahl der Teile mit EG-Typgenehmigung, die in ein Fahrzeug verbaut werden dürfen, limitiert?

Frage 3: wenn ich Frage 1 mit ja und Frage 2 mit nein beantworten kann - warumm sollte ich eine Gasanlage eintragen lassen und ein teures Abgasgutachten erstellen lassen?

Das ist übrigens KEIN Scherz: KBA und das Bundesministerium für Verkehr arbeiten mit Hochdruck an einer Änderung dieser Rechtslage...

 
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Autogasforum-Junior



Beiträge: 160
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  am 1. 12. 2004 um 12:59
Hallo Joachim!
Am Samstag bekomme ich eine sequenzielle Autogasanlage von einer Fachwerkstatt eingebaut.Mit welchen Konsequenzen habe ich ("EUROPÄER") zu rechnen, wenn ich meine
fachmännisch eingebaute Anlage nicht eintragen lasse.Außer finanzieller Belastung durch den TÜV und das Finanzamt (da kein Abgasgutachten vorliegt, werde ich wohl zurückgestuft; habe zurzeit EURO3 und D4 und bin deshalb bis 2005 steuerfrei) bringt mir die Eintragung nix!
Noch ne Frage zu den neuen Gesetzesänderungen durch KBA und das Bundesministerium für Verkehr:Sollen die neuen Gesetze positiver oder negativer für Autogasfahrer ausfallen?
Weißt Du da schon mehr oder sonst jemand im Forum?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar, da ich momentan etwas " in der Luft hänge", weil meine "Eingansbedingungen" - also vor der Bestellung der Autogasanlage anders waren als jetzt.Vorher hat mich der Einbauer über die "kleinen Problemchen" nicht informiert!
Gruß
Phillipp

 
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Autogasforum-Anfänger



Beiträge: 6
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  am 1. 12. 2004 um 13:38
Hallo Phillip,

die "Konsequenzen" sind schwer zu greifen :-(

"theoretisch" gibt's keine, solange ALLE verbauten Teile eine "EG-Typgenehmigung" haben

"praktisch" sieht es wohl leider so aus, daß Dir jeder Polizist/§29 (TÜV) Prüfer erzählen wird, das Fahrzeug hätte keine Betriebserlaubnis mehr.

D.h.,

bei einer Fahrzeugkontrolle KANN es passieren, daß Du eine Mängelkarte bekommst oder das Fahrzeug stillgelegt wird. Darauf wäre dann zunächst mit einer einstweiligen Verfügung zu reagieren, anschließend müßte der Sachverhalt gerichtlich geklärt werden. Wenn die Teile die EG-Typgenehmigung haben, mit guten Chancen auf Erfolg.

bei der nächsten HU (§29) wird der Prüfer entweder die Anlage "übersehen" (inoffizielle Aussage von Prüfern der KUES, DEKRA, TÜV und GTÜ) oder aber die Plakette verweigern. Bei letzterem ist wieder der Weg zum Gericht angesagt.

Tatsächlich ist es so, daß sich im Rahmen der EU-Harmonisierung hier eine Lücke aufgetan hat, die jetzt gerne von allen totgeschwiegen wird, nicht zuletzt, weil sich damit Geld verdienen läßt (Hersteller/Importeure verkaufen die Abgasgutachten, Prüforganisationen verdienen an den Eintragungen...). Da ist von ominösen "Beispielkatalogen" die Rede, aus denen angeblich hervorgeht, daß teure Gutachten und Einzelabnahmen erforderlich seien - eine Quelle, wo man diesen "Beispielkatalog" beziehen kann, konnte mir aber NIEMAND nennen, trotzdem wird immer wieder darauf verwiesen. Das hat was von Nessie: jeder kennt sie, viele sagen, sie hätten sie gesehen, aber ob Nessie existiert, weiß niemand...

Inoffiziell war nur zu erfahren, daß die Prüfer "Anweisung von Oben" haben, keine Gasanlagen einzutragen ohne Gutachten. Auch werden Tankprüfungen (alle 10 Jahre) weiterhin durchgeführt, obwohl auch hierzu die gesetzliche Grundlage zur Zeit fehlt.

"Demnächst" soll eine Änderung auf der Grundlage der ECE-R 115 kommen, hierzu waren wohl einige Änderungen in der STVZO und dem STVG erforderlich, die lt. Bundesverkehrsministerium jetzt "in trockenen Tüchern" sind. Die ECE-R 115 bezieht sich in vielen Bereichen auf die ECE-R 67/01, erweitert diese aber in mehreren Punkten (u. a. Einbaubetriebe, Prüfvorschriften, Anlagenumfang u. -zusammenstellung etc.), übernimmt aber die technischen Details der ECE-R 67/01.

Daraus kann man folgern, daß Anlagen nach ECE-R 67/01, die JETZT eingebaut werden auch nach der anstehenden Gesetzesänderung legal bleiben bzw. dann wesentlich einfacher lagalisiert werden können (z. B. statt individueller Einzelabgasgutachten "Familiengutachten"), denkbar (und von mir/uns auch so geplant) wäre, sich JETZT SCHON eine Anlage nach ECE-R67/01 einbauen zu lassen, in der "Übergangszeit" auf StVZO §19, Abs. 3, Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und auf StVZO §19 Abs. 4 zu verweisen (hilfreich können Kopien der StVZO und der ECE-R 67/01 im Handschuhfach sein *g*) und NACH Inkrafttreten der geänderten gesetzlichen Regelung sich den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen lassen und die Anlage DANN nach den neuen Regeln eintragen lassen.

 
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Autogasforum-Junior



Beiträge: 160
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  am 1. 12. 2004 um 16:13
Hallojo!
Vielen Dank für Deine ausführlichen Erläuterungen!
Genauso, wie Du es am Schluß vorschlägst, hatte ich beabsichtigt, vorzugehen!
Noch ne kleine Frage:was bedeutet eigentlich
*g*?
Habe ich schon öfter gesehen, weiß damit aber nichts anzufangen (hat wohl nichts mit der Erdbeschleunigung von 9,81m/s² zu tun)!
Gruß
Phillipp

 
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Autogasforum-Senior



Beiträge: 378
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  am 1. 12. 2004 um 17:02
Ich gaube aber das es keine einzige Anlage mit ECE Gutachten gibt da die Auflagen speziell im Bereich der Abgasgutachten übertrieben sind. Im EU Ausland werden die Anlagen glaube nach EG Gutachten abgenommen. Diese Gutachten werden glaube von den Herstellern geliefert bzw. müsen nur einmal für alle Länder gültig angefertigt werden. In Deutschland nicht da hier die Köpfe der Bürokraten anders funktionieren als im Rest der Welt/EU/Europa. Genau wegen diesem Schwachsinn sind die Anlagen in Polen, It, Holland so günstig und hier so teuer.
Da die nichteingetragene Anlage garantiert kein ECE Gutachten besitzt ist die Betriebserlaubnis deshalb erloschen. Alle Angaben ohne Gewähr! [Bearbeitet am: 1/12/2004 von Hans]

 
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Autogasforum-Neuling



Beiträge: 47
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  am 3. 12. 2004 um 19:19
Hallo Joachim,

vielen Dank für Deine Mühe, dass Du dich durch die Gesetzestexte durchgekämpft und sie recht verständlich dargestellt hast.

So weit mir bekannt ist, begründet die DEKRA die Vorlage des Abgasgutachtens mit der StVZO § 47 a. Zu diesem Paragraphen gibt es sehr viele Ergänzungen, so dass das für mich sehr undurchsichtig ist. Ist Dir diesbezüglich Näheres bekannt?

Ergänzen möchte ich noch, dass das Fahren ohne Betriebserlaubnis (falls davon überhaupt die Rede sein kann) drei Punkte in Flensburg und 50 Euro kostet (also billiger als die DEKRA-Abnahme - soll natürlich keine Aufforderung dazu sein falls diese Abnahme doch erforderlich sein sollte).

Bezüglich dem ggf. fehlenden Versicherungschutz hat kürzlich ein Umrüster aus dem Westerwald in dem anderen Forum wissen lassen, das in seiner 40jährigen Berufstätigkeit kein Fall bekannt geworden ist, wo eine Versicherung bei dem Versicherten Regreß genommen hat, wenn das neu eingebaute Teil (Gasanlage) nicht für den Schaden verantwortlich war. Aber selbst dann könne sie maximal 5.000 Euro fordern. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Betriebserlaubnis wegen einer eingebauten Gasanlage erloschen ist und der Fahrer nimmt jemandem die Vorfahrt, hat das nichts mit der Gasanlage zu tun und die Versicherung hat keine Möglichkeit von dem Fahrer Geld zu fordern.

Viele Grüße

Erich

 
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Autogasforum-Fachmann



Beiträge: 504
Registriert: 15. 12. 2003
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  am 3. 12. 2004 um 19:34
Hallo an alle Zusammen,

selbst eine Anlage nach ECE R 115 abgenommen muss in Deutschland laut BMVBW vom TÜV/DEKRA mit einer Vollabnahme nach §22 begutachtet werden.

Sie hierzu auch das Schreiben des BMVBW an unser Unternehmen unter folgendem Link:

www.baltic-car-service.de/bmvbw/bmvbw.pdf


 
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Autogasforum-Anfänger



Beiträge: 6
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  am 5. 12. 2004 um 08:44
Hallo!

§47a ist der AU (Abgas-untersuchungs)-Paragraph.

Im Klartext heißt das lediglich, daß das Fahrzeug nach der Umrüstung die AU nach den zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Abgasgrenzwerten einhalten muß, Nachweis über die AU alle 2 Jahre, Duchführung des Nachweises in jeder AU-Werkstatt oder durch TÜV/DEKRA/KUES/GTÜ/...

Daraus eine "Eintragungspflicht" abzuleiten ist schon sehr abenteuerlich.


@dag

damit greift das bmvbw der noch kommenden, neuen Regelung vor. Klar, daß unsere Regierung momentan "Schadenbegrenzung" betreibt. Natürlich werden NACH Schaffung der gesetzlichen Grundlagen Gasanlagen eintragungspflichtig sein - im MOMENT ist nach GELTENDEM Recht weder der Einbau (Wer darf wie einbauen) noch die Prüfung (Wer muß was wie prüfen) geregelt. Es gilt damit der "Stand der Technik" - d. h. Einbau muß nach den a3s6 "anerkannten Regeln der Technik" erfolgen, also keine wilde Bastelei, sondern sach- und fachgerechter Einbau UND ALLE eingebauten Teile müssen eine EG-Typgenehmigung haben.

 
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Autogasforum-Junior



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  am 5. 12. 2004 um 09:57
@joachim und erich

was ihr in euren beiträgen da loslaßt ist alles gefährliches halbwissen, zum großen teil leider auch einfach falsch.

als laie solltet ihr nicht paragraphen der stvzo zitieren und gar noch versuchen, sie in irgendeinem sinne auszulegen.

es könnte im forum leute geben, die das gesagte für bare münze nehmen und womöglich tatsächlich ihre anlage nicht eintragen lassen. gefährlich!! die folgen einer erloschenen betriebserlaubnis möchte ich hier gar nicht weiter darlegen.

fakt ist, dass durch den einbau der gasanlage die BE erlischt, wie du richtig zitiert hast, nach § 19 stvzo.
aber die beurteilung, ob eine "gefährdung zu erwarten" ist, oder ob das "abgas- und geräuschverhalten sich verschlechtert" steht nicht dir zu, sondern dem prüfenden amtl. anerk. sachverständigen (aaS).

und wenn DER zum schluß kommt, dass alles in ordnung ist, trägt er die gasanlage in den brief ein und die zulassungsbehörde erteilt im brief erneut die betriebserlaubnis und fertigt einen neuen kfz.-schein aus.

alles andere ist schlicht falsch.

zu joachims letzten beitrag:
jedes fzg. muß, je nach erstzulassung, eine bestimmte abgasnorm erfüllen, in den papieren unter ziff.1, zeile 2 nachzulesen. bei bivalentem betrieb wird die "schlechtere" abgasnorm eingetragen, jedoch müssen mindestens die vorschriften zum zeitpunkt der erstzulassung erfüllt werden.
(es gibt ausnahmen für fzge. vor bj. 1993).

aber all das hat NICHTS, GAR NICHTS mit einer abgasuntersuchung nach §47 ff zu tun!

die erfüllung von abgasgrenzwerten (euro 2, euro 3 usw.) erfolgt im labor in aufwändigen prüfverfahren mit genau definierten test- und fahrzyklen. beim nachrüsten einer gasanlage wird die einhaltung der grenzwerte durch das mitgelieferte gutachten nachgewiesen.

eine au dagegen ist nur eine momentaufnahme bei betriebswarmen motor, um zu sehen, ob die lambdaregelung und der kat überhaupt noch arbeiten, sowie eine sichtprüfung auf beschädigungen an der abgasanlage. hat damit also NICHTS zu tun.

auch hier sind die folgen klar: das nicht erfüllte/nachgewiesene abgasverhalten stellt den tatbestand der steuerhinterziehung dar. übrigens keine ordnungswidrigkeit, sondern eine straftat. man ist vorbestraft!

grüße vom nogel


 
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Autogasforum-Anfänger



Beiträge: 6
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  am 6. 12. 2004 um 07:52
@nogel

"was ihr in euren beiträgen da loslaßt ist alles gefährliches halbwissen, zum großen teil leider auch einfach falsch"

hmm, dann haben mir KBA und Bundesverkehrsministerium also "gefährliches Halbwissen", noch dazu "falsches" mitgeteilt?

Zunächst ist das nur eine Behauptung von Dir - kannst Du sie belegen?

"fakt ist, dass durch den einbau der gasanlage die BE erlischt, wie du richtig zitiert hast, nach § 19 stvzo"

und StVZO §19, Abs. 3, Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a sagt ganz deutlich:

sie (die Betriebserlaubnis) erlischt NICHT, wenn die eingebauten Teile eine EG-Typgenehmigung haben.

"aber die beurteilung, ob eine "gefährdung zu erwarten" ist, oder ob das "abgas- und geräuschverhalten sich verschlechtert" steht nicht dir zu, sondern dem prüfenden amtl. anerk. sachverständigen (aaS)"

Nach dem Ersatz der Anlagenverordnung durch die Druckgeräteverordnung ist IM MOMENT in keiner Weise geregelt, wer die Anlage einzubauen und wie die Anlage durch wen zu prüfen ist. Du beziehst die auf einen veralteten Rechtsstand. nach GELTENDEM Recht ist Einbau und Prüfung von Nachrüstanlagen eben NICHT geregelt.

"alles andere ist schlicht falsch"

Dann kannst Du mir sicher die entsprechenden Gesetze und Verordnungen zitieren bzw. verlinken, die meine Aussagen widerlegen? Würde mich wirklich sehr interessieren.

 
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Autogasforum-Fachmann



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  am 6. 12. 2004 um 08:04
@ Joachim,

die Anlagen haben eine Typgenehmigung nach ECE R 67.01. Diese ECE bezieht sich auf die Bauteilprüfung, nich aber auf das Gesamtsystem und den Verwendzungszweck (Fahrzeugtypen).

Hierzu ist eine Genehmigung nach ECE R 115 notwendig, welche bisher für kein System vorliegt.

Auf Grund der hohen Abnahmekosten ist auch zu erwarten, dass die ersten Genehmigungen einen recht kleinen Verwendungszweck haben werden.

Gruss

Dag

 
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Autogasforum-Junior



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  am 6. 12. 2004 um 09:54
@joachim:

als amtl. anerkannter sachverständiger habe ich die thematik studiert und bin ich sehr wohl auf neuestem stand der gesetzeslage.

wie der von dir zitierte paragraph 19 stvzo (wirksamkeit der betriebserlaubnis) zu verstehen ist, habe ich bereits in groben zügen erläutert.

auch die tatsache, dass erfüllung von abgasnormen (euro 1, 2 usw.) nicht mit einer abgasuntersuchung nach §47a zu tun hat, auch.

vielleicht solltest du das gesagte einfach als tatsache hinnehmen, ich kann nicht seitenweise zu begründungen und erläuterungen ausholen.

aber vielleicht ein kurzes beispiel, das jedem mit gesunden menschenverstand einleuchten wird und deine sichtweise sofort widerlegt:

ein bastler kauft sich alle komponenten einer gasanlage, alle haben eine bauteilprüfung nach ece.
die teile baut er aber leider ohne sachkunde ein, es fehlt an entlüftungen, abdichtung zum fahrgastraum; leitungen, schläuche oder den verdampfer bringt er direkt neben dem heißen abgaskrümmer an.
außerdem ist es ein fahrzeug mit euro 3 oder gar euro 4, er baut aber eine venturi-anlage ein, die einfach nur ins saugrohr einspritzt, und gerade mal euro 1 erfüllen könnte.
mangels gerätschaften kann er in seiner bastelgarage auch keine druck- und dichtigkeitsprüfung vornehmen.

glaubst du allen ernstes, dass dann keine "gefährdung für verkehrsteilnehmer" entsteht und sich das "abgas- und geräuschverhalten nicht verschlechtert"?

die betriebserlaubnis ist daher definitiv erloschen, auch wenn die komponenten nach ece geprüft sind.

grüße

nogel

 
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Autogasforum-Anfänger



Beiträge: 6
Registriert: 1. 12. 2004
Status: Offline

  am 6. 12. 2004 um 12:27
@nogel

"als amtl. anerkannter sachverständiger"

Grüß Gott, Herr Kollege :-)

"habe ich die thematik studiert"

ach - Sie auch?

§19 StVZO sagt ganz klar, daß die BE genau NICHT erlischt, wenn die verbauten Teile eine EG-Typgenehmigung haben:


§19 Abs. 2 Satz 2:
" Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden."

Sie erlischt NICHT wenn:

§19 Abs. 3:

"(3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

..."

§19 Abs. 3 Punkt 2 Buchstabe a

"2. für diese Teile

a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht"

vorliegt.

Heißt im Klartext: Selbst wenn eine Gefährdung vorläge, würde die BE nicht erlöschen! Unglaublich, aber leider wahr! Weil Abs 3.sich direkt auf Abs. 2 Satz 2 bezieht: " Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht..."

"aber vielleicht ein kurzes beispiel, das jedem mit gesunden menschenverstand einleuchten wird und deine sichtweise sofort widerlegt:

[Unsinn über unqualifiziertes Basteln gesnippt]"

Es wiederlegt nicht meine Ansicht, es stützt meine Ansicht:

Da KEINE gesetzliche Regelung zum Einbau und der Prüfung von Gasanlagen existent ist, gilt der "Stand der Technik". Wenn Du Dein Beispiel für arbeiten nach dem Stand der Technik hälst, solltest Du vielleicht prüfen, ob Du für Deinen Beruf qualifiziert bist. Dein Beispiel ist "wilde Bastelei" - nicht "Stand der Technik"!

Fakt ist und bleibt: Nach §19 StVZO erlischt die BE durch den Einbau von Teilen mit EG-Typgenehmigung NICHT.

Vielleicht öffnet Dir mein Beispiel die Augen:

Es gibt EG-typgenehmigte Auspuffanlagen, Blinkleuchten, Scheinwerfer etc., die allesamt OHNE Prüfung und Eintrag in ein Fahrzeug verbaut werden dürfen, solange dies nicht durch andere Vorschriften (z. B. zu Art und Anzahl der Fernscheinwerfer etc., Geräuschemmission des Schalldämpfers ...) verboten ODER in der Typgenehmigung z. B. eine Prüfung gefordert ist.

Z. B. Motorradschalldämpfer mit EG-Typggenehmigung:

ist ohne Vorführung/Eintragung zulässig, sofern die Typgenehmigung selbst nicht beispielsweise die Prüfung des Anbaus fordert. Ist die Anlage lauter als nach den gesetzlichen Grenzwerten zum Zeitpunkt der Ez des Fahrzeuges zulässig, erlischt die BE. Die Verantwortung trägt der Fahrer/Halter, der NACHWEIS IST VOM ANZEIGEERSTATTER zu führen (KEINE Umkehr der Beweislast!)

Übertragen auf die Gasanlage:

Mit EG-Typgenehmigung darf die Anlage eingebaut werden. Erfüllt sie nicht die Abgasvorschriften, begeht der Fahrer/Halter eine OWi, möglicherweise auch eine Straftat. BEWEISEN muß das aber der Anzeigeerstatter, d. h., der Anzeigeerstatter muß ein Abgasgutachten in Auftrag geben und - so die gemessenen Werte in den zulässigen Grenzen liegen - dieses gutachten auch bezahlen. Liegen die gemessenen Werte außerhalb des zulässigen Bereichs, zahlt natürlich der Fahrer/Halter die Musik.

Und jetzt stellen wir uns mal ganz dumm:

Ich habe ein gut gewartetes, technisch einwandfreies, 4-5 Jahre altes Fahrzeug, in daß ich von einem Fachbetrieb eine auf das Fahrzeug abgestimmte, EG-typgenehmigte Gasanlage einbauen lasse. Die Wahrscheinlichkeit, daß ein Abgasgutachten zu meinem Fahrzeug unzulässig hohe Werte ergibt, geht gegen "0". Selbstverständlich werde ich also bei jeder sich bietenden Gelegenheit darauf hinweisen, Daß ich diese anlage verbaut habe, immer in der Hoffnung, daß jemand dumm genug ist, Anzeige zu erstatten und ein Abgasgutachten in Auftrag zu geben. Und mit genau diesem Abgasgutachten (welches mir mein freundlicher Anwalt als Kopie nach der akteneinsicht gerne zur Verfügung stellt) fahre ich zu einer der Prüforganisationen und lasse die Anlage eintragen...wenn die ECE-R 115 umgesetzt ist.

Die ECE-R 67/01 regelt den Einbau von Gasanlagen "ab Werk", "Nachrüstungen" WURDEN FRÜHER durch die Anlagenverordnung geregelt - die GIBT'S ABER NICHT MEHR. Und ein Ersatz ist NOCH NICHT VORHANDEN. Er kommt aber mit der Umwandlung der ECE-R 115 in deutsches Recht - ABER SOWEIT IST ES NOCH NICHT!




 
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Autogasforum-Fachmann



Beiträge: 504
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  am 6. 12. 2004 um 15:37
Hallo Joachim,

alles richtig, nur nach Auskunft des BMVBW ist die ECE R-115 mit Wirkung des 22.Oktober vergangenen Jahres in Deutschland in Kraft getreten.

Diese Info stammt vom Ref. FS 34.

Weiterhin liegt gerade die Neufassung des VDTÜV Merkblattes 750 zur Druckgenehmigung vor. Nach diesem "Standartwerk" werden sich dann ja alle abnehmenden Stellen richten.

Was ist nun richtig?????

Gruss

Dag[Bearbeitet am: 6/12/2004 von dag]

 
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Autogasforum-Junior



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  am 6. 12. 2004 um 17:02
@joachim

wenn du kollege sein solltest, dann sieh dir einfach den "Praxisratgeber Gasanlagen in Fahrzeugen" an, speziell ab punkt 2.2.2. wird auf die fälle geprüfter EINZELkomponenten eingegangen und meine obige aussage von der trotzdem erloschenen betriebserlaubnis voll bestätigt.

du findest das dokument unter:

https://vf-info.tuev-sued.de/VF/Documents/Fahrzeuge%20(VFZ)/Baugruppen/Motor,%20Antrieb/Gas_Ratgeber_Lese.pdf />
anmerkung: du kannst das anbringen/austauschen einzelner lichter oder endschalldämpfer doch nicht auf den einbau einer kompletten gasanlage übertragen........aber das habe ich ja alles schon erläutert.

das von mit konstruierte beispiel einer "bastler-gasanlage" ist sicher k übertrieben, aber stellt den sachverhalt trotzdem klar dar.

grüße,
nogel

ich bin übrigens amtl. anerk. sachverständiger und kein sektenmitglied, daher werde ich KEINE weiteren versuche unternehmen, dich zu "bekehren" *g* :-)

 
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Autogasforum-Neuling



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  am 6. 12. 2004 um 19:48
Diverse Gefährdungspotentiale

Hallo nogel1969,

schön, dass mal ein amtl. anerkannter Sachverständiger antwortet. Allerdings wirft das mehr Fragen als Antworten auf:

1. Als „Tatsache hinnehmen“ kann man im deutschen Handwerk schon lange nichts mehr. Das beweisen der ADAC (u. a. Werkstatt-Tests) und die Stiftung Warentest immer wieder. Ich kann leider aus Deinen Antworten keine Entgegnung auf die von Joachim gemachten Ausführung zur StVZO § 19(3)2.a) erkennen. Ich denke, auf einen juristischen Text sollte man auch juristisch antworten, wenn man dazu in der Lage ist und nicht pauschal (ich habe als Dipl.-Betriebswirt Jura nur als Nebenfach studiert).

2. Das Gefährdungspotential aus den 1,5-Tagesschulungen zum sogenannten „Gas-Sachverständigen“ wird mit keinem Wort erwähnt, kommt aber leider in den Foren immer wieder deutlich zum Ausdruck (Füllvolumen bis zu 100 % obwohl nichts manipuliert wurde und auch nichts anderes als 80 % „vereinbart“ war und andere diverse Sicherheitsmängel). Ich meine jetzt ausdrücklich NICHT den ehemaligen Berliner Umrüster LG1 (deren Leute hoffentlich seinerzeit nicht von Deinem Arbeitgeber geschult wurden).

3. Da sich ein Großteil der Gasanlagenprüfung in simplem „Nummernvergleichen“ erschöpft und die Ingenieure es häufig nicht mal für erforderlich halten, mit einem von einem obigen „Gas-Sachverständigen“ umgerüsteten Fahrzeug ein paar Meter zu fahren, will so gar nicht zu dem Sicherheits-Image passen, das sich TÜV und DEKRA wünschen. Woran liegt das eigentlich? Schließlich setzen sich die Prüfer doch sogar einen Schutzhelm auf und fahren bei der zweijährigen Prüfung eines Motorrades damit kurz über den Hof. Ein Auto, bei dem an jeder zweiten Kreuzung der Motor abstirbt, würde ich mit meinem laienhaften Verständnis nicht als „verkehrssicher“ bezeichnen – auch dann nicht, wenn tausend Nummern übereinstimmen und der Fahrer dem Prüfer 10 Abgas-Gutachten unter die Nase hält...

4. Ein Gefährdungspotential kann auch aus einer falsch angebauten AHK resultieren. Trotzdem braucht der Anbau einer Anhängerkupplung (wenn sie das „E“-Zeichen trägt) seit einigen Jahren nicht mehr geprüft und eingetragen werden.

5. Ich hatte vor etwa zwei Jahren testweise drei deutschen Umrüstern am Telefon gesagt, ich würde einen VAZ 2110 (Lada 110), EZ. 2001 fahren (wird seit 2000 in Deutschland angeboten, habe bis heute einen einzigen davon in Hamburg auf der Straße gesehen). Keiner hätte ein Problem mit dem Abgas-Gutachten gehabt (nichts „Familiengutachten“, völlig neues Fahrzeug und völlig neuer Motor, hat mit Samara nichts zu tun). Die meinten alle nur, da müsste ich mal mit dem Fahrzeug vorbei kommen, damit sie schauen könnten, wo Platz im Motorraum wäre und welche Anlage am besten passen würde.
Ob und wie diese deutschen Umrüster eine Gasanlage in dieses Fahrzeug eingetragen bekommen hätten, darüber denken wir besser beide gar nicht nach...


6. Von zwei PÖL-Umrüstern (Pflanzenöl bei Dieselmotor) habe ich erfahren, dass solche Umrüstungen nicht geprüft und eingetragen werden müssten (lediglich bezüglich dem Zusatztank gingen dort die Meinungen auseinander). Wo liegt dort der Unterscheid zum Autogas? Ich meine natürlich den Unterschied im Gesetzestext (Abgas-Gutachten usw.) also bei den Paragraphen. Das Pflanzenöl ein Lebensmittel ist und bis zu 60.000 Liter in der Garage gelagert werden dürfen (was man von LPG in keinster Weise behaupten kann) ist mir bekannt.

Viele Grüße

Erich

 
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  am 7. 12. 2004 um 23:23
habe erfahren das sie anerkannter Prüfer sind, vielleicht könnensie mir weiterhelfen! ich würde gerne eine Autogasanlage einbauen! Da ich student bin, aber sehr viel (auch gerade wegen diesem Studium ) fahre 40000km wollte ich mir eine Autogasanlage einbauen! BRC sequent soll für meine Fahrzeug passen! ich habe einen Honda civic BJ 96 aber EZ 97 mit 1,5i motor! 84kw!
da ich na der polnischen grenze wohne wolte ich dort aus kostengründen umrüsten!
Nun die frage, wie komme ich an dieses Abgas-Gutachten was viele meinen!? ist klar das es nicht die ASU ist! aber ich habe auch nur euro 2 aber Bj 1996! was mit dieser Regelung mal wieder auf kriegsfuß steht!
Können sie mir ein wenig weiter helfen?
Gruss Bjoern

 
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Autogasforum-Junior



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  am 8. 12. 2004 um 07:45
Hallo Boernid,

frage doch mal bei der DEKRA Bautzen, die haben MotorFamiliengutachten für BRC und Prins. Kosten so 60€...


Gruß,

 

____________________

 
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Autogasforum-Neuling



Beiträge: 56
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  am 9. 12. 2004 um 08:41
Ihr schreibt einen Scheiß!
Wer günstig fahren will, der baut sich Gas ein!Und macht sich nicht Seitenlag irgendwelche Gedanken über Gesetze, die er irgendwie austricksen kann. Vieles ist gesetzlich festgelegt und vieles ist eine graue Zone. Aber um diese gut meistern zu können muß man Rechteexperte sein.
Habe ihr vielleicht Bock bei einem schwerem Unfall ohne Betriebserlaubnis und somit ohne Versicherungsschutz beteiligt zu sein?!
Dann könnt ihr das ganze Leben zahlen, weil ihr zu geizig gewesen seid vielleicht 300€ für TÜV und Abgasgutachten zu bezahlen.
Es wird viel Unfug mit der Gasgeschichte hier in der BRD gemacht und viele Leute verdienen sich eine goldene Nase daran. Doch sowas gab es schon immer und wird es immer geben. Da muß man einfach als normalsterblicher durch. Man kann es sich auch schwer machen, wie ihr!

MfG

 
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Autogasforum-Neuling



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  am 14. 12. 2004 um 16:27
> vielleicht 300€ für TÜV und Abgasgutachten zu bezahlen.

Aber auch nur vielleicht. Ein Einzelgutachten kostet weit(!) mehr.

Ich würde mich erich anschließen und nogel1969 darum bitten, auf die Vorwürfe einzugehen. Danke schonmal für die Mühe!

Martin

 
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Autogasforum-Anfänger



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  am 22. 1. 2005 um 10:47
Hallo an alle
schön das endlich jemand über diese sache redet und ich muss sagen abenteuerlich was so manch sachverstand von sich gibt ich bin froh das es immer noch sachverständige mit sachverstand gibt denn der laie (eure kundschaft) braucht euch
denn denken und mit verordnungen oder mit handbücher lieber sachverstand kann und muss man arbeiten aber es gibt ein buch dass seit eicke den sachsenspiegel geschrieben hatt für alle auch für dich vorang hatt das gesetz und dass schreibt (stvzo) ich glaube ich brauch das hier nicht alles noch einmal zitieren es wurde von einem sachverständigen mit sachvertsand erläutert und ich ziehe vor diesem herren meinen hut bravo alles richti und gut erläutert
die lage sieht so aus bauteile mit einem e prüfzeichen können verbaut werden bla bla bla und genau das streiten alle ab warum? es steht so geschrieben und ich muss sagen sogar die dekra (die ja damit geld verdient) liegt mit dem § 47 falsch die soltten mal hier lesen was fakt ist wie sind hier nicht in lummerland sondern in deutschlan hier ist gott sei dank noch immer gesetzt, gesetz
aber falls doch jemand denkt er ist in lummerland der halte sich an windige handbücher oder solte ich vieleicht schreiben kassenbücher ?

 
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Autogasforum-Junior



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Status: Offline

  am 22. 1. 2005 um 13:07
quote:
Hallojo!

Noch ne kleine Frage:was bedeutet eigentlich
*g*?
Habe ich schon öfter gesehen, weiß damit aber nichts anzufangen (hat wohl nichts mit der Erdbeschleunigung von 9,81m/s² zu tun)!
Gruß
Phillipp

und damit dir endlicgh mal jemand deine Frage beantwortet:

*g* ist ein grinsen - mit der gleichen Bedeutung wie ein :-)

auch gibt es *sg* (small grin) usw... immer im englischen suchen.

 
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