Kfz-Versicherung: Zur Zulassungsstelle nicht ohne Kennzeichen fahren!
Datum: Freitag, dem 14. Oktober 2011
Thema: Auto News & Infos


(ddp direct) Die verbreitete Annahme, dass man zur Kfz-Zulassungsstelle auch ohne Kennzeichen fahren darf, ist falsch. Versicherte sollten sich nicht beirren lassen, wenn ihr Versicherungsunternehmen ihnen dies erlaubt, rät das unabhängige Vergleichsportal CHECK24.de.

Zulässig sind grundsätzlich nur Fahrten mit einem montierten Kennzeichen und bestehendem Versicherungsschutz. Fahrten zur Zulassungsstelle bilden insofern eine Besonderheit, dass sie auch mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden dürfen.

Nur mit montiertem Kennzeichen und Versicherungsschutz fahren

Versicherungsunternehmen sagen ihren Kunden manchmal, dass sie auf direktem Weg auch ohne Kennzeichen zur Zulassungsstelle fahren dürfen. Dies ist jedoch rechtlich unzulässig. Ohne Nummernschild dürfen Autos nicht auf öffentlichen Wegen benutzt werden.

In Paragraph 3 (1) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) steht: Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. [] Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens [].

(ddp direct) Die verbreitete Annahme, dass man zur Kfz-Zulassungsstelle auch ohne Kennzeichen fahren darf, ist falsch. Versicherte sollten sich nicht beirren lassen, wenn ihr Versicherungsunternehmen ihnen dies erlaubt, rät das unabhängige Vergleichsportal CHECK24.de.

Zulässig sind grundsätzlich nur Fahrten mit einem montierten Kennzeichen und bestehendem Versicherungsschutz. Fahrten zur Zulassungsstelle bilden insofern eine Besonderheit, dass sie auch mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden dürfen.

Nur mit montiertem Kennzeichen und Versicherungsschutz fahren

Versicherungsunternehmen sagen ihren Kunden manchmal, dass sie auf direktem Weg auch ohne Kennzeichen zur Zulassungsstelle fahren dürfen. Dies ist jedoch rechtlich unzulässig. Ohne Nummernschild dürfen Autos nicht auf öffentlichen Wegen benutzt werden.

In Paragraph 3 (1) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) steht: Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. [] Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens [].





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