Die D.A.S. informiert - Urteile in Kürze: Gewährleistungsrecht!
Datum: Donnerstag, dem 16. April 2009
Thema: Auto News & Infos


Laut Bundesgerichtshof stellt bei einem älteren Gebrauchtwagen eine Standzeit von 19 Monaten vor dem Verkauf keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert, setzt ein Mangel zusätzlich voraus, dass durch die lange Standzeit Schäden aufgetreten sind (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 34/08).
Hintergrundinformation: Beim Kauf eines Neuwagens sehen die Gerichte eine Standzeit von über einem Jahr vor dem Verkauf als Sachmangel an, wenn das Auto unverändert weiter gebaut wird oder lagerungsbedingte Schäden aufgetreten sind. Der Bundesgerichtshof befasste sich jetzt mit der Frage, ob eine überlange Standzeit auch bei Gebrauchtwagen einen Sachmangel darstellt, der dem Käufer das Recht gibt, vom Vertrag zurückzutreten.

Laut Bundesgerichtshof stellt bei einem älteren Gebrauchtwagen eine Standzeit von 19 Monaten vor dem Verkauf keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert, setzt ein Mangel zusätzlich voraus, dass durch die lange Standzeit Schäden aufgetreten sind (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 34/08).
Hintergrundinformation: Beim Kauf eines Neuwagens sehen die Gerichte eine Standzeit von über einem Jahr vor dem Verkauf als Sachmangel an, wenn das Auto unverändert weiter gebaut wird oder lagerungsbedingte Schäden aufgetreten sind. Der Bundesgerichtshof befasste sich jetzt mit der Frage, ob eine überlange Standzeit auch bei Gebrauchtwagen einen Sachmangel darstellt, der dem Käufer das Recht gibt, vom Vertrag zurückzutreten.





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