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Snuppy69
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am 6. 10. 2005 um 21:30 |
wenn die Anlage eingetragen ist gibt es keine Probleme beim TÜV!
Tankprüfung erst nach 10 Jahren!
AU wird nur auf Benzin gemacht!
Also keine Angst vor dem TÜV!
Betrifft nur die Abnahmen der Anlagen nach dem Umbau und das ist dem umrüster sein Problem!
Nie Umrüstung ohne TÜV abnehmen!
Sollte immer dabei sein!
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Kay1963
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am 6. 10. 2005 um 04:13 |
Was bedeutet das dann in der Praxis??
Wie soll denn ein mehr oder weniger gefüllter Tank druckgeprüft werden??
Lasse diesen Monat noch umrüsten. Im Februar ist AU/HU fällig. Welche Unterlagen brauche ich dann für die HU??
Brauche ich erstmal gar keine Unterlagen, da der Einbau (und somit auch die TÜV-/ Dekraabnahme) keine 12 Monate her ist?
Danke, Kay
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Snuppy69
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am 5. 10. 2005 um 21:16 |
soll eine Einheitliche Prüfung nach ECE 115 werden!!
Einzige Problem der Hersteller wird sein alles muß von vorn bis hinten von einen Hersteller sein!
da aber viele Hersteller von Anlagen keine Tanks und Multivalve im Programm haben werden sie wohl ein paar Firmen aufkaufen müßen!
Der Rest sind nur Prüfungsfragen!
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elastic
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am 5. 10. 2005 um 20:36 |
Habs gefunden ...
http://gapplus.kfzgewerbenet.de/GAPPLUS/P/D1-2 />
quote: 4. Wiederkehrende Prüfungen
4.1 Fahrzeuge, bei denen der Gastank auf Grundlage der ECE-R 67/01 bzw. der ECE-R 110 genehmigt ist
Bei diesen Anlagen werden zukünftig die vorgesehenen neuen Vorschriften der §§ 29 und 41a StVZO sowie der entsprechenden Anlagen anzuwenden sein. In den Entwürfen zu den neuen Vorschriften ist vorgesehen, dass Gasanlagenprüfungen (GAP) in folgenden Fällen durchzuführen sind:
*
nach jedem Einbau
*
nach jeder Reparatur
*
nach jedem Fahrzeugzusammenstoß
*
nach der Einwirkung von Feuer.
Die Gasanlagenprüfung kann in diesen Fällen von anerkannten Kfz-Werkstätten und von den für die Durchführung der HU zuständigen Personen und Stellen (amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer - aaSoP - oder Prüfingenieure - PI) durchgeführt werden, wenn diese bereits besonders geschult wurden. Darüber hinaus ist in dem Entwurf zur Überarbeitung der Anlagen VIII und VIIIa StVZO vorgesehen, dass die Gasanlage auch in Zusammenhang mit der HU durch einen aaSoP oder PI überprüft wird. Die Gasanlagenprüfung wird allerdings auch als eigenständiger Teil der HU von anerkannten Werkstätten durchgeführt werden können. Sie darf zum Zeitpunkt der HU nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
quote: 6. Nachweis über die Durchführung der Gasanlagenprüfung
Nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften können "amtlich" anerkannte GAP-Werkstätten mit einem offiziellen Nachweis bestätigen, dass sie eine GAP durchgeführt haben. Dieser Nachweis kann dann z.B. bei einer Hauptuntersuchung vorgelegt werden. Sofern er zum Zeitpunkt der HU nicht älter als 12 Monate ist, wird im Rahmen der HU auf die erneute Durchführung einer GAP im Rahmen der HU verzichtet.
Da in dem offiziellen GAP-Nachweis u.a. bestätigt werden muss, dass die GAP von einer "amtlich" anerkannten Werkstatt durchgeführt wurde und entsprechende Anerkennungen erst nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften erteilt werden können, wurde für die Übergangszeit ein vorläufiger GAP-Nachweis entwickelt.
Mit diesem GAP-Nachweis können Werkstätten bestätigen, dass sie eine GAP im Umfang der zukünftigen Vorschriften durchgeführt haben. Dieser Nachweis kann z.B. bei der Nachrüstung von Gasanlagen ausgestellt werden. Er wird dann z.B. bei der Durchführung einer Änderungsabnahme vom Prüfingenieur als Nachweis über eine durchgeführte GAP akzeptiert.
Da Gasanlagenprüfungen im Rahmen der HU bisher nicht verbindlich vorgeschrieben sind, ist der vorläufige Nachweis auch nicht zur Vorlage bei der HU bestimmt.
Durch die Unterschrift auf dem GAP-Nachweis wird durch die verantwortliche Person im Betrieb bestätigt, dass für die Durchführung der GAP geschulte Fachkräfte eingesetzt wurden.
Man beachte: "Da Gasanlagenprüfungen im Rahmen der HU bisher nicht verbindlich vorgeschrieben sind, ist der vorläufige Nachweis auch nicht zur Vorlage bei der HU bestimmt."
...
Am ende wirds wie bei den Campinfahrzeugen, da muss ich meine Gasanlage (Kochen Heizung, ...) auch immer prüfen lassen, kostet aber ja nicht viel, da wird einfach das System auf Dichtigkeit hin mit Druck getestet, macht ja auch sinn, die Gasheizung zuhause wird ja auch regelmäßig gewartet ...
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greg38
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am 5. 10. 2005 um 14:16 |
quote: StVZO §41 Bremsen und Unterlegkeile
StVO §41 Vorschriftzeichen
§ 41 wovon ?
???
Hi,
ich habe das gleiche gefunden. Eine Gasprüfung sollte es schon geben, habe mal gehört. Aber das was er schreibt...eine Abzocke und Panikmacherei...
Gruß
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Gerdi
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am 5. 10. 2005 um 09:36 |
Tach Elastic,
ja das wenn ich wüßte hätte ich vielleicht auch mehr bei meiner Suche gefunden. Mehr schreibt er auf der HP nicht und ich habe ganz vergessen ihn zu fragen.
Gruß
Gerd
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tester99
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am 5. 10. 2005 um 08:07 |
Hat wohl StVZO §41a gemeint.
Viele Grüße
tester99
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elastic
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am 5. 10. 2005 um 07:57 |
StVZO §41 Bremsen und Unterlegkeile
StVO §41 Vorschriftzeichen
§ 41 wovon ?
???
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Gerdi
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am 4. 10. 2005 um 17:13 |
Hallo miteinander,
ich bin neu hier und freue mich hier bei euch zu sein. Ich habe auf der Seite http://autogas-augsburg.de/Gasanlagen/gasanlagen.html etwas von einer Gesetzesänderung von einem Paragrafen §41 gelesen. Nach Auskunft des Umrüsters dem diese HP gehört können dadurch die Rahmenbedingungen schlechter werden so daß sich LPG nicht mehr lohnen würde. Weiß da jemand was darüber oder ist das bloß Panikmache?
Wünsche euch noch einen schönen Abend und viele Grüße
Gerdi
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